Rechtsprechung
OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
Überwachungssoftware
§ 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, Art 25 GG, § 104 StGB
Äußerungsrechtliche Ansprüche von ausländischen Staaten gegen üble Nachrede - Überwachungssoftware - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (3)
- faz.net (Pressebericht, 07.12.2023)
Abhörsoftware "Pegasus": "Zeit" und SZ dürfen Spionageverdacht gegen Marokko äußern
- lto.de (Pressebericht, 29.02.2024)
Äußerungsrechtlicher Schutz von ausländischen Staaten: Wehrlos gegen Falschbehauptungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterlassungsansprüche eines ausländischen Staates wegen übler Nachrede
Sonstiges
- zeit.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung, 20.07.2021)
Überwachungsskandal Pegasus: Frankreichs Präsident Macron im Visier der Spione
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 03.06.2022 - 324 O 355/21
- OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Papierfundstellen
- MDR 2024, 109
- GRUR-RR 2024, 124
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde, die gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§ 90 a StGB) eingelegt worden war, ausgeführt, dass "anders als dem einzelnen Staatsbürger dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz" zukomme; Zielrichtung des § 90 a StGB und der anderen Staatsschutznormen sei nicht der Schutz der Ehre oder des Ansehens des Staates als solchem, sondern die Gewährleistung des Bestands und der Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsgemäßen Ordnung (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011, Az. 1 BvR 917/09, NJW 2012, S. 1273 ff., 1274).Dass keine planwidrige Regelungslücke gegeben ist, ergibt sich auch daraus, dass § 104 StGB in seinem Regelungsgehalt noch einmal deutlich enger gefasst ist als die Parallelnorm des § 90 a StGB, die ihrerseits die einzige Bestimmung des Strafgesetzbuchs ist, in der der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern in ihrer Eigenschaft als Staat Persönlichkeitsrechte zugestanden werden, indem sie sie und ihre verfassungsmäßige Ordnung davor schützt, dass sie öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht werden oder ihre Flagge oder ihr Wappen verunglimpft, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich gemacht werden, daran beschimpfender Unfug verübt wird oder ihre Farben oder ihre Hymne verunglimpft werden; aber auch diese Vorschrift ist restriktiv auszulegen und kommt erst dann zum Tragen, wenn auf Grund der konkreten Art und Weise der von ihrem Wortlaut erfassten Meinungsäußerung der Staat dermaßen verunglimpft wird, dass dies zumindest mittelbar geeignet erscheint, den Bestand des Staates, die Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen oder seine Friedlichkeit zu gefährden (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011, Az. 1 BvR 917/09, NJW 2012, S. 1273 ff.).
- BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Darauf aber beschränken sich die Voraussetzungen dafür, um nach deutschem Recht als beleidigungsfähig angesehen zu werden, nicht; denn Hoheitsträger verfügen als solche nicht über ein einen Ehrenschutz im engeren Sinn gewährleistendes allgemeines Persönlichkeitsrecht (dazu unten), so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der strafrechtliche Ehrenschutz zu ihren Gunsten nur insoweit zum Tragen kommt, als er das Ziel verfolgt, dasjenige Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung zu gewährleisten, das erforderlich ist, damit der Staat oder die betroffenen staatlichen Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können (BVerfG, Beschl. v. 24.5. 2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., NJW 2006, S. 3769 ff., 3771).(1) Dem Bestehen eines solchen Anspruchs steht der bereits mehrfach aufgezeigte Umstand entgegen, dass Staaten als solche nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht verfügen (für den deutschen Staat s. BVerfG, Beschl. v. 24.5. 2006, Az. 1 BvR 49/00 u.a., NJW 2006, S. 3769 ff., 3771 m.w.N.).
- KG, 04.09.1998 - 9 W 6373/98
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Das Kammergericht (Beschl. v. 4.9. 1998, Az. 9 W 6373/98) hat die Frage in einem Fall offen gelassen, weil es das Bestehen eines Anspruchs bereits aus anderen Gründen verneint hat.
- BGH, 08.01.1954 - 1 StR 260/53
Zeitungs-'Hetze' - § 185 StGB, Personengesamtheit, soziale Funktion, GmbH
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Nach der bis heute maßgeblichen (…s. z.B. Keller in Paschke / Berlit / Meyer / Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., § 185 StGB Rdnr. 4) Grundsatzentscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954 (Urt. v. 8.1. 1954, Az. I StR 260/53, NJW 1954, S. 1412 f.) ist eine Personengesamtheit als Kollektiv nach den Vorschriften der §§ 185 ff. StGB allerdings dann beleidigungsfähig, wenn sie eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche (auch wirtschaftliche) Aufgabe ("soziale Funktion") erfüllt und einen einheitlichen Willen bilden kann, ohne dass es dabei auf die Rechtsform der Personengesamtheit ankäme. - BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Dem Kläger dürfte allerdings darin zu folgen sein, dass die angegriffenen Äußerungen eine Verdachtsberichterstattung bilden, die nach den für eine solche geltenden Grundsätzen (grundlegend BGH, Urt. v. 7.12.1999, Az. VI ZR 51/99, NJW 2000, S. 1036 ff., 1036 f.) unzulässig wäre, weil es an hinreichenden Indiztatsachen für die in dem Beitrag genannten Vorwürfe fehlt. - LG Hamburg, 03.06.2022 - 324 O 355/21
Kein Ehrenschutz für ausländischen Staat
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2022, Az. 324 O 355/21, wird zurückgewiesen. - BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69
Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Die Beleidigungsfähigkeit eines Kollektivs über die Grenzen der in § 194 Abs. 3 und Abs. 4 StGB genannten Institutionen hinaus wird insbesondere hinsichtlich privatrechtlicher Vereinigungen diskutiert bzw. kritiklos bejaht, z.B. die von Gewerkschaften (BGH, Urt. v. 18.5. 1971, Az. VI ZR 220/69, NJW 1971, S. 1655 ff.). - LG Wiesbaden, 14.02.1979 - 5 O 392/78
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Von der Bundesrepublik Deutschland selbst wird allgemein angenommen, dass zwar ihren Organen äußerungsrechtliche Ansprüche zustehen können, während das bei ihr selbst als Staat nicht der Fall sei (s. z.B. LG Wiesbaden, Urt. v. 14.2. 1979, Az. 5 O 392/78, AfP 1979, S. 327 ff.). - LG Düsseldorf, 19.04.2016 - 6 O 226/15
Kein Unterlassungsanspruch der Qatar Football Association gegen Dr. Theo …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
In der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urt. v. 19.4. 2016, Az. 6 O 226/15, NJOZ 2016, 1735 ff.) ist das Bestehen von äußerungsrechtlichen Ansprüchen des dortigen Klägers zwar bejaht worden, aber bei diesem handelte es sich nicht um einen ausländischen Staat, sondern eine unterstaatliche Organisation, nämlich den offiziellen Fußballverein des Staates Katar. - BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11
Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.11.2023 - 7 U 37/22
Die starke Beschränkung des Schutzumfangs macht indessen deutlich, dass es sich bei dieser Norm um eine lex specialis handelt, die nicht einen Analogieschluss, sondern nur einen Umkehrschluss begründen kann; denn es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, deren Schließung es durch die entsprechende Anwendung einer Norm für den vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelten Fall bedürfte (zu dieser Voraussetzung einer analogen Rechtsanwendung s. z.B. BGH, Urt. v. 22.5. 2012, Az. XI ZR 290/11, NJW 2012, S. 2571 ff., 2575 m.w.N.).